Was ändert sich durch die RICHTLINIE EU 2016/2102 für barrierefreie Webseiten?

Die RICHTLINIE (EU) 2016/2102 hat dem Vernehmen nach noch niemandem schlaflose Nächste bereitet. Was sie konkret für Veränderungen für barrierefreie Webseiten bringt, erfahren Sie hier. Benötigen Sie eine Schulung zur Einführung in die Richtlinien für barrierefreie Webseiten?
Die Eu-Richtlinie 2016/2102 trat am 23. September 2018 in Kraft. Webseiten, die ab diesem Tag online gehen, sollen barrierefrei sein. Für bestehende Web-Angebote gibt es Übergangsfristen.

EU-weite Harmonisierung

Eines der Probleme barrierefreier Webseiten war, dass viele Körperschaften ihre eigenen Regeln erlassen konnten oder mussten. Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz und die BITV 2.0 gelten für die Bundesebene, nicht aber für die Länder. Diese hätten im Prinzip ihre eigene Bitv 2.0 erlassen müssen. Defacto dürften sich aber die meisten Bundesländer an der BITV 2.0 orientiert haben. Die Kommunen sind dem gefolgt oder haben einfach gar nichts gemacht.
In diesem Punkt schafft die Richtlinie Klarheit. Vom letzten Dorf bis zur EU-Ebene werden einheitliche Regeln gelten, nämlich die EN 301 549, die wiederum auf der WCAG basieren. Tritt eine aktuellere WCAG in Kraft, wird sie relativ schnell in die En aufgenommen. Entsprechende nationale Richtlinien mussten bis zum 23.9.2018 angepasst werden.
Auch mobile Anwendungen, womit native und nicht-native Apps gemeint sind, sollen barrierefrei werden. Hier dürfte der Aufwand überschaubar sein: Ich kenne so gut wie keine Apps öffentlicher Anbieter.

Wer ist verpflichtet?

Wie gehabt sind öffentliche Einrichtungen verpflichtet, ihre Webseiten barrierefrei zu machen.
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist ausdrücklich ausgenommen. Für ihn sollen eigene Regeln erlassen werden.
Zur Barrierefreiheit verpflichtet sind laut der EU-Richtlinie 2016/2102 allerdings auch Einrichtungen mit Bezug zum Thema Behinderung. Hier ist die Formulierung unklar. Betroffen seindürften zumindest große träger der Behindertenhilfe wie die Carittas oder die Diakonie. Auch hier müssen wir allerdings abwarten, was im deutschen Gesetz final stehen wird.
Verpflichtet sind außerdem Einrichtungen der Sozialversicherung wie die Renten- und Krankenversicherung, nicht-private Hochschulen sowie Einrichtungen, die sich überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzieren, wozu in der Regel die großen Wohlfahrtsverbände und ihre kommunalen Ableger zählen dürften.

Erklärung zur Barrierefreiheit

Die Verpflichteten sollen auch eine Erklärung dazu abgeben, wie barrierefrei ihre Website ist. Dazu gehört auch eine Begründung, ob bestimmte Bereiche nicht barrierefrei sind und warum das so ist. Diese Erklärung muss mindestens einmal im Jahr überprüft werden.

Prüfung und Berichtswesen

Die Regierung wird durch die EU-Richtlinie 2016/2102 dazu verpflichtet, die Einhaltung der Richtlinie regelmäßig zu prüfen. Sie soll an die EU berichten, wie die Barrierefreiheit fortschreitet.
Auch hier wird spannend sein zu sehen, wie die Verantwortlichen prüfen und berichten werden. Es läuft wahrscheinlich auf ein halb automatisiertes, halb manuelles Testverfahren hinaus.

Feedback-Mechanismus mit Antwortpflicht

Die Anbieter sollen einen Feedback-Mechanismus zur Barrierefreiheit anbieten. Zudem sollen die Anbieter in angemessener Zeit antworten. Das dürfte interessant werden, da zumindest kleinere Kommunen kaum Kompetenz in diesem Bereich haben. Sie werden also nicht in der Lage sein, sinnvoll auf entsprechende Anfragen zu antworten.

Verpflichtung zur Qualifizierung

Ebenfalls verpflichtet die neue EU-Richtlinie die öffentlichen Träger dazu, Mitarbeiter in Sachen digitaler Barrierefreiheit weiterzubilden. Ob das tatsächlich passiert, müssen wir einmal abwarten.

Fazit: Vieles bleibt noch unklar

Wir werden wohl den Stichtag 23.9.2018 und dann die konkrete Umsetzung abwarten müssen, bis die Umsetzungsvorschriften und das konkrete Vorgehen endgültig bekannt sind.
Wirklich große Änderungen sind nicht zu erwarten. Die Bundes- und LandesEinrichtungen erfüllen die Anforderungen wahrscheinlich schon im Wesentlichen, da sie sich an der BITV 2.0 orientiert haben. Die reicheren Kommunen werden bald nachziehen, die Ärmeren werden wahrscheinlich gar nichts tun. Da keine Sanktionsmechanismen vorgesehen sind, besteht aus deren Sicht wohl auch kein akuter Handlungsbedarf. Den Trägern der Behindertenhilfe, zumindest ihren lokalen Ablegern, dürfte vielfach gar nicht bekannt sein, dass sie verpflichtet wären, also sind auch hier keine Änderungen zu erwarten.

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