Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der unverhältnismäßigen Belastung aus der digitalen Barrierefreiheit. Wie bei allen rechtlichen Themen gilt: Letztlich muss eine Juristin die Entscheidung treffen. Ich kann nur meine Interpretation darstellen, die hoffentlich korrekt ist, aber für die ich keine Garantie übernehmen kann.
Unverhältnismäßige Belastung für öffentlichen Sektor und Privat-Wirtschaft
Das Konzept der unverhältnismäßigen Belastung findet sich sowohl in der BITV (Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung für den öffentlichen Sektor) als auch im BFSG (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für die Privatwirtschaft). Sinngemäß bedeutet es: Wenn die Barrierefreiheit eines Inhalts für die betroffene Organisation eine unverhältnismäßige Belastung darstellen würde, kann auf deren Umsetzung verzichtet werden.
Die Formulierung ist allerdings sehr schwammig und missverständlich. Der Paragraph definiert nicht klar, was genau unter „unverhältnismäßig“ zu verstehen ist. Für Nicht-Jurist:innen könnte dies den Eindruck erwecken, dass Barrierefreiheit einfach ignoriert werden kann, sobald sie teuer oder aufwendig erscheint – was nicht der Fall ist. Das Gesetz erlaubt keine bloße Bequemlichkeit als Begründung.
Kein General-Argument gegen Barrierefreiheit
Wichtig ist: Eine unverhältnismäßige Belastung kann nur für einzelne Komponenten eines Webauftritts, einer Applikation oder eines Dokuments geltend gemacht werden. Sie gilt nicht für die gesamte Website oder einen kompletten Sektor. Es handelt sich immer um eine Ausnahme, die nicht die Regel ersetzen darf.
Generell sollte man sich bei solchen Themen rechtlich absichern. Ähnlich wie bei der DSGVO ist es empfehlenswert, rechtlichen Rat einzuholen, bevor man Entscheidungen trifft, die rechtliche Konsequenzen haben könnten.
Es ist natürlich sinnvoll, sich rechtlichen Rat einzuholen, da es Experten gibt, die diese Gesetze und ihre Interpretation ausreichend kennen, um sie korrekt anzuwenden.
Außerdem darf eine unverhältnismäßige Belastung nicht als dauerhafte Ausnahme gelten. Sie unterliegt einer regelmäßigen Überprüfung. Wie oft genau, ist nicht genau festgelegt, aber in der Praxis sollte dies beispielsweise bei einem Relaunch der Website, einem größeren Umbau oder regelmäßig alle zwei bis drei Jahre geschehen. Dabei muss geprüft werden, ob die ursprünglichen Gründe für die Ausnahme noch gelten oder ob neue Gegebenheiten vorliegen, die eine Barrierefreiheit doch erforderlich machen.
Abwägung des Informationsbedarfs
Nach Artikel 5 der EU-Richtlinie 2016/2102, die den öffentlichen Sektor betrifft, gilt: Die Informationsbedürfnisse von Menschen mit Behinderungen müssen berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass Inhalte, die von Menschen mit Behinderung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht genutzt oder benötigt werden, nicht zwingend barrierefrei sein müssen.
Ein Beispiel aus einem Fachbeitrag betrifft das Bewerbungsportal für Polizeianwärter:innen. Die Annahme dabei ist, dass Personen, die sich für den Polizeidienst im aktiven Dienst bewerben, sehr wahrscheinlich keine Behinderung haben, die ihre Eignung beeinflusst. Daher würde dieses Portal vermutlich nur selten von Menschen mit Behinderung genutzt werden.
In der Abwägung gilt dann:
1. Der Aufwand, das Portal barrierefrei zu gestalten, ist sehr hoch.
2. Die Wahrscheinlichkeit, dass Menschen mit Behinderung das Portal benötigen, ist sehr gering.
In einem solchen Fall könnte unter diesen Gesichtspunkten eine Ausnahme von der Barrierefreiheit gerechtfertigt sein.
Bei der Abwägung, ob ein Inhalt von der vollständigen Barrierefreiheit ausgenommen werden kann, gilt: Inhalte müssen trotzdem so barrierefrei wie möglich gestaltet werden.
Die Ausnahme ist keine Ausrede, um Inhalte bewusst unzugänglich zu machen – zum Beispiel durch schlechte Kontraste, unnötige Animationen oder andere Barrieren. Es bedeutet lediglich, dass die vollständige Einhaltung der BITV nicht zwingend erforderlich ist.
Die Praxis zeigt, dass solche Ausnahmen oft kontrovers sind. Ein Beispiel ist das Bewerbungsportal für Polizeianwärter:innen. Es wird angenommen, dass bestimmte Behinderungen die Nutzung des Portals unwahrscheinlich machen. Allerdings gibt es auch unsichtbare oder nicht offensichtliche Behinderungen, die eine Person durchaus befähigen, Polizist:in zu werden.
Im privatwirtschaftlichen Bereich werden ähnliche Argumentationen gelegentlich vorgebracht – zum Beispiel: „Blinde Personen schauen kein Eishockey, also muss der Online-Shop für Tickets nicht barrierefrei sein“ oder „Blinde Personen kaufen Schuhe ohnehin mit Hilfe, daher ist Barrierefreiheit nicht nötig.“ Solche Argumente werden von den Gesetzen nicht ohne Weiteres akzeptiert.
Nach dem BFSG müssen die Gründe für eine Ausnahme auf Anfrage der Marktüberwachung bereitgestellt werden. Bei der BITV muss die Begründung in die Barrierefreiheitserklärung aufgenommen werden. Die Anforderungen sind also transparent und überprüfbar.
Es gibt bisher nur wenige Informationen darüber, welche Ausnahmebegründungen von den Überwachungsstellen tatsächlich akzeptiert wurden. Ein häufig genanntes Argument ist, dass gewisse Inhalte aus Zeit- oder Ressourcengründen nicht barrierefrei umgesetzt werden konnten.
Keine Zeit, kein Geld, kein Know-How – kein Argument
Zur Einordnung: Der öffentliche Sektor hatte über 25 Jahre Zeit, um Barrierefreiheit umzusetzen. Der privatwirtschaftliche Bereich hat seit der Veröffentlichung des BFSG mindestens drei Jahre Zeit, bzw. fünf Jahre, wenn man den European Accessibility Act von 2019 zugrunde legt.
Man könnte natürlich argumentieren, dass Inhalte aus Zeitgründen noch nicht barrierefrei umgesetzt werden konnten – zum Beispiel, weil kein geeigneter Dienstleister verfügbar war oder die vorhandenen Dienstleister ausgelastet sind. Gerade bei größeren Organisationen kann es schwierig sein, zehntausende PDF-Dokumente auf einmal barrierefrei zu gestalten.
Allerdings ist dies nur eine temporäre Begründung. Es muss nachweisbar ein Maßnahmenplan existieren, der sicherstellt, dass die Inhalte innerhalb eines bestimmten Zeitraums barrierefrei umgesetzt werden.
Wichtig ist: Kosten und Aufwand gelten nach der BITV nicht als ausreichendes Argument für eine unverhältnismäßige Belastung. Jede Behörde oder Organisation im öffentlichen Dienst hat die Aufgabe, Dienstleistungen und Informationen für alle Menschen bereitzustellen – auch für Menschen mit Behinderungen oder ältere Menschen. Der öffentliche Auftrag gilt nicht nur für Personen ohne Behinderung.
Die Regelungen zur Barrierefreiheit bestehen bereits seit über 20 Jahren. Die erste BITV erschien Anfang der 2000er Jahre, die BITV 2.0 folgte 2011/2012. Mit der EU-Richtlinie 2016/2102 und deren Umsetzung in deutsches Recht 2019 wurden die Anforderungen weiter konkretisiert. Trotz dieser langen Übergangszeiten ist es nicht akzeptabel, dauerhaft fehlende Barrierefreiheit allein mit Zeit- oder Kapazitätsmangel zu rechtfertigen.
Dass es am Anfang Schwierigkeiten bei der Umsetzung gibt, ist nachvollziehbar. Wenn jedoch über Jahre hinweg Rückstaus bestehen, deutet dies darauf hin, dass Prozesse nicht ausreichend optimiert wurden. Dauerhafte Verzögerungen oder Ressourcenkonflikte sind daher kein legitimes Argument für eine Ausnahme von der Barrierefreiheit.
Fazit
Persönlich finde ich, dass die Regeln zur unverhältnismäßigen Belastung sehr missverständlich formuliert sind – gerade für Nichtjurist:innen. Selbst für Juristinnen, wie mich, liest es sich teilweise so: „Wenn der Aufwand zu groß ist, müssen wir es nicht umsetzen.“
Betrachtet man die Arbeitsbelastung der Kommunen, erscheint dieses Argument auf den ersten Blick menschlich nachvollziehbar: Alles, was zusätzlich anfällt, wird als Mehrbelastung wahrgenommen. Dennoch gilt: Die gesetzlichen Regelungen bestehen seit Jahren, teilweise sogar Jahrzehnten. Die Zeit, sich damit auseinanderzusetzen, war vorhanden. Daher kann dieser menschliche Aspekt kein dauerhaftes Argument gegen Barrierefreiheit sein.
Auch wenn Kommunen unter finanziellen und personellen Engpässen leiden, bleibt ihr Auftrag bestehen: Digitale Inhalte müssen für alle zugänglich sein, nicht nur für gesunde Bürger:innen, die alles lesen und bedienen können.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Die Ausnahmeregelung ist kein Freifahrtschein, digitale Barrierefreiheit zu umgehen. Organisationen, die gesetzlich verpflichtet sind, müssen sorgfältig prüfen, ob eine unverhältnismäßige Belastung tatsächlich vorliegt.
• Wenn eine Ausnahme gerechtfertigt ist, muss sie regelmäßig überprüft und begründet werden.
• Die Begründung muss realistisch, nachvollziehbar und juristisch stichfest sein.
• Die Ausnahme darf nur für einzelne Teile des Angebots gelten, für die sie sachlich sinnvoll ist.
Generell gilt: Das Angebot sollte immer so barrierefrei wie möglich gestaltet werden. Persönlich sehe ich die Ausnahmeregelung eher als theoretische Möglichkeit. In der Praxis gibt es kaum Inhalte, die für Menschen mit Behinderung nicht relevant wären. Das Beispiel des Polizeibewerbungsportals ist eine sehr spezielle Ausnahme, die nur selten zutreffen dürfte.
weitere Infos
- Digitale Barrierefreiheit und die Ausnahmeregelung der unverhältnismäßigen Belastung – bezogen auf BITV
- Anlage 4 (zu den §§ 17, 21 und 28) betreffend BFSG und unverhältnismäßige Belastung